Wir führen für Sie an Ihrem Fahrzeug Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO durch

Der Fahrzeughersteller erhält nach §20 StVZO eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) nach Entscheidung durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Mit dieser Betriebserlaubnis wird Ihr Fahrzeug von der Bundesrepublik Deutschland für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen

Technische Veränderungen an Ihrem Fahrzeug können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Wenn Sie zB .eine Tieferlegung des Fahrwerks oder die Änderung der Felgen/Reifen-Kombinationen, vornehmen, erlischt unter Umständen die werksseitige allgemeine Betriebserlaubnis. Für die neuen Fahrzeugteile erhalten Sie vom Teilehersteller eine separate Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten.

Die Notwendigkeit einer Abnahme können Sie in der nach §22 StVZO erteilten Betriebserlaubnis des Teileherstellers entnehmen. Dort ist verzeichnet, ob eine Abnahme zwingend notwendig oder das Mitführen der erteilten Betriebserlaubnis ausreichend ist.

Bei Fahrzeugteilen, für die vom Teilehersteller ein Teilegutachten ausgestellt wurde, ist eine Abnahme zwingend erforderlich.
Insbesondere Änderungen an Fahrwerk, Bremsen und Lenkung bedürfen generell einer Abnahme.